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Information zur Änderung des AÜG

Vertrag muss „Arbeitnehmerüberlassung“ deutlich kennzeichnen

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schreibt vor, dass in Zukunft der Vertrag zwischen Ihnen und uns deutlich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet sein muss. So soll klar von Dienst- und Werkverträgen abgegrenzt und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verhindert werden. Zudem muss der zu entleihende Mitarbeiter namentlich im Vertrag genannt. Er muss weiterhin eindeutig darüber informiert werden, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Gesetzliche Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate geändert

Die Gesetzesänderung geht mit einer Änderung der Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate einher. Das Gesetz tritt ab 1.4.2017 in Kraft, jedoch müssen vorherige Entleihzeiten nicht angerechnet werden. Somit wäre bei einem ununterbrochenen Einsatz die Frist erstmalig mit Ablauf des 30.9.2018 erreicht. Bei nicht zusammenhängender Entleihdauer wird 18*30 Tage=540 Tage berechnet. Dies entspräche einer Entleihdauer lediglich bis zum 22.9.2018. Diese Zeiten sind unabhängig davon gültig, ob der Zeitarbeitnehmer von uns oder einem anderem Personaldienstleister an Sie entliehen wurde. Danach muss der Mitarbeiter eine mindestens „mehr als dreimonatige Pause“ einhalten. In der Praxis entspricht das mindestens drei Monaten und einem Tag. Tarifverträge (TV) Ihrer Branche bzw. Betriebsvereinbarungen (BV) basierend auf tarifvertraglichen Regelungen Ihrer Branche können diese 18-Monats-Regelung ausdehnen auf bis zu 24 Monaten (ohne konkrete Vorgabe des TV für BV) oder auch darüber hinaus (mit konkreter Vorgabe des Tarifvertrages).
Für die Metall- und Elektroindustrie bzw. deren Tarifvertrag „LeiZ“, der im Moment noch verhandelt wird, erwartet man aktuell eine Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten.

Vorsicht beim Einsatz von Subunternehmern in Kombination mit Personalleasing

Sollten Sie Subunternehmer in Ihrem Unternehmen einsetzen, darf der entliehene Mitarbeiter nicht in die Arbeitsorganisation dieses Subunternehmers eingegliedert werden. Anderenfalls wäre der Tatbestand der verbotenen Kettenüberlassung erfüllt. In diesem Falle würde ein Bußgeld drohen. Equal Pay Nach neun Monaten gilt grundsätzlich Equal Pay für Zeitarbeitnehmer. Die Definition von Equal Pay ist gesetzlich nicht genau definiert. Hier warten wir noch auf baldige weiterführende Entscheidungen und Begründungen. Bei Branchenzuschlagstarifverträgen kann jedoch von Equal Pay abgewichen werden. In diesem Fall soll erst nach 15 Monaten Equal Pay gezahlt werden. Genaue Regelungen werden im Moment jedoch noch verhandelt.

Betriebsrat und Personalleasing

Sie müssen Ihren Betriebsrat vorab über den geplanten Einsatz von Zeitarbeitnehmern unterrichten. Des Weiteren müssen Sie Ihren Betriebsrat über Aufgaben, Stundenumfang sowie Einsatzort der Tätigkeit in Kenntnis setzen. Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Betriebsrat auch Einsicht in die Verträge mit uns nehmen lassen.
Leiharbeitnehmer zählen bei Entscheidungen auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes zur Zahl der Beschäftigten für Schwellenwerte mit.

Streik und Personalleasing

Sie dürfen Zeitarbeitnehmer nicht einsetzen, um Mitarbeiter zu ersetzen, die streiken. Während eines Streiks dürfen Sie Zeitarbeitnehmer lediglich für Aufgaben einsetzen, die grundsätzlich nicht von streikenden Mitarbeitern oder denen die sie vertreten, erledigt werden.

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